Hochwasser

Hochwasser-Erlass NRW 2026: Was Kreise und Gemeinden wissen müssen

Im Juli 2026 haben Umwelt- und Innenministerium das Hochwasserkrisenmanagement in NRW neu geregelt. Was der Erlass von Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden erwartet und was er offenlässt.

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Mit einem Gemeinsamen Runderlass vom 23. Juli 2026 haben das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und das Ministerium des Innern das Hochwasserkrisenmanagement in Nordrhein-Westfalen neu gefasst. Der Erlass richtet sich vor allem an die Wasserbehörden, betrifft aber jeden Krisenstab an einem Gewässer. Die wichtigsten Punkte für die Praxis:

Wer zuständig ist

Untere Wasserbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte, obere die Bezirksregierungen, oberste das zuständige Ministerium. Die Zuständigkeiten nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BHKG) bleiben unberührt. Die Gemeinden bleiben für die Gefahrenabwehr vor Ort zuständig, ihre Ordnungsbehörden können bei Gefahr sofort handeln. Kann eine Gemeinde die nötige Koordinierung nicht leisten, übernimmt der Kreis die Leitung und stützt sich dabei auf vorhandene Gefahrenabwehr- und Evakuierungspläne.

Der Einsatzplan der Wasserbehörde

Die Wasserbehörden müssen ihre Hochwasserüberwachung in einem Einsatzplan organisieren. Er gilt vom Anstieg des Wassers, bis die Pegel wieder auf unschädliche Stände gefallen sind, und regelt unter anderem:

  • die Zusammenarbeit mit Deichverbänden und Kommunen, die Hochwasserschutzanlagen betreiben, und deren Beaufsichtigung

  • die gezielte Überwachung kritischer Punkte

  • die Beurteilung der Standsicherheit

  • einen Ablaufplan nach den erwarteten Wasserständen

  • den Personaleinsatz

  • die regelmäßige Fortschreibung des Plans

Für den Krisenstab ist wichtig: Die Wasserbehörde liefert fachliche Einschätzungen zu Standsicherheit, Sicherungsmaßnahmen und möglichen Evakuierungen an die Gefahrenabwehrbehörde oder den Krisenstab.

Krisenstäbe früh aktivieren

Krisenstäbe sollen lageabhängig auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einberufen werden, der Stab der unteren Ebene frühzeitig. Grundlage bleibt der Krisenstabserlass von 2016. Bildet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt einen Krisenstab, sind dessen Maßnahmen mit der Einsatzleitung abzustimmen.

Melden und informieren

Die Behörden informieren sich gegenseitig unverzüglich über ihre Maßnahmen. Die untere Wasserbehörde informiert die Einheitliche Leitstelle. Der Erlass empfiehlt, den Kontakt früh aufzunehmen, ab einem vorher vereinbarten Bezugswasserstand. Hat ein Hochwasser überregionale Bedeutung oder großes öffentliches Interesse, wird unter dem Stichwort Hochwasseralarm gemeldet. Für Wasserstände verweist der Erlass auf das Hochwasserportal des LANUK.

Übungen

Der Erlass empfiehlt, Hochwasser als Szenario in Krisenmanagement-Übungen nach dem Krisenstabserlass aufzunehmen und entsprechende Fortbildungen zu ermöglichen. Eine Pflicht ist das nicht, aber ein klarer Hinweis darauf, was das Land erwartet.

Was der Erlass offenlässt

Wie die Bevölkerung gewarnt wird, regelt der Erlass nicht. Warnung, Evakuierung und Betreuung gehören deshalb in die eigene Planung der Kommune, abgestimmt mit der Wasserbehörde und der Feuerwehr.

Prüffragen für Ihre Verwaltung

  • Kennt Ihr Krisenstab den Einsatzplan der unteren Wasserbehörde, und kennt die Wasserbehörde Ihre Ansprechpartner?

  • Ist ein Bezugswasserstand vereinbart, ab dem Leitstelle und Stab informiert werden?

  • Gibt es Evakuierungspläne für gefährdete Bereiche, und sind sie abgestimmt?

  • Wann wurde zuletzt ein Hochwasserszenario geübt?

Quellen: Gem. RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Ministeriums des Innern NRW vom 23.07.2026, Hochwasserkrisenmanagement in Nordrhein-Westfalen, MBl. NRW. 2026 Nr. 204 · RdErl. Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2016, MBl. NRW. 2016 S. 668

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